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Allgemeine Geschäftsbedingungen
LCI – Logistics Cost Intelligence e.U. · Inhaberin: Rada Brujic, MBA, PhD
Stand: 19. Oktober 2026
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beratungsaufträge zwischen LCI – Logistics Cost Intelligence e.U., Inhaberin Rada Brujic, MBA, PhD (nachfolgend „LCI“) und ihren unternehmerischen Auftraggebern. LCI erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B).
1.2 Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Für künftige Aufträge gelten diese AGB, soweit sie jeweils wirksam einbezogen werden.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von LCI. Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang.
1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln lässt die übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.
2. Umfang des Beratungsauftrags / Stellvertretung
2.1 Art, Umfang, Ergebnisse, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag. Leistungen können insbesondere Quick Checks, Transportkosten- und Spend-Analysen, Ausschreibungsbegleitung, Carrier-Benchmarking, Prozessoptimierung und laufende Beratungsmandate umfassen.
2.2 LCI darf qualifizierte Dritte zur Erfüllung heranziehen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber vertragliche Ansprechpartnerin. Vertraulichkeit und datenschutzrechtliche Anforderungen sind dabei zu wahren.
2.3 LCI erbringt Beratungsleistungen und ist ohne gesonderte ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge mit Frachtführern, Spediteuren oder sonstigen Lieferanten abzuschließen. Die tatsächliche Durchführung von Transporten ist nicht Gegenstand des Beratungsauftrags.
3. Aufklärungspflichten / Vollständigkeit
3.1 Der Auftraggeber schafft angemessene organisatorische Voraussetzungen und benennt entscheidungs- und auskunftsfähige Ansprechpersonen.
3.2 Der Auftraggeber informiert LCI über einschlägige bereits durchgeführte oder laufende Projekte und Beratungen.
3.3 Er stellt rechtzeitig richtige, vollständige und nutzbare Unterlagen bereit, insbesondere Transportrechnungen, Tarife, Sendungs- und Lane-Daten, Verträge, Servicelevel und relevante GDP/GMP-Vorgaben. LCI darf grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche bestehen.
3.4 Der Auftraggeber informiert erforderlichenfalls Mitarbeitende und Arbeitnehmervertretungen und sorgt für rechtmäßige Datenbereitstellung. Verzögerungen oder Zusatzaufwand durch fehlende Daten sind einvernehmlich im Projektplan und gegebenenfalls in der Vergütung zu berücksichtigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und zur Wahrung der fachlichen Unabhängigkeit von LCI.
4.2 Interessenkonflikte sind offenzulegen. Etwaige Vermittlungsprovisionen oder wirtschaftliche Verflechtungen mit empfohlenen Anbietern sind dem Auftraggeber vor einer darauf bezogenen Empfehlung transparent mitzuteilen.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 LCI berichtet in der im Angebot vereinbarten Form und Häufigkeit über Fortschritt, Erkenntnisse und Ergebnisse.
5.2 Berichte, Präsentationen und Abschlussworkshops werden nach dem vereinbarten Leistungsplan bereitgestellt. Ist keine Lieferfrist vereinbart, übermittelt LCI den Abschlussbericht innerhalb angemessener Frist, in der Regel zwei bis vier Wochen nach Abschluss der Leistungen.
5.3 LCI arbeitet fachlich eigenverantwortlich und ist vorbehaltlich ausdrücklich vereinbarter Abstimmungen nicht an bestimmte Arbeitsorte oder Arbeitszeiten gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Urheber- und sonstige Schutzrechte an von LCI entwickelten Methoden, Modellen, Vorlagen, Berechnungen und Berichten verbleiben bei LCI, soweit gesetzlich zulässig. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke.
6.2 Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf grundsätzlich der Zustimmung von LCI; ausgenommen sind gesetzliche Pflichten und die für die interne Umsetzung erforderliche Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen. Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Daten verbleiben bei diesem.
7. Gewährleistung
7.1 Für allfällige Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit im unternehmerischen Verkehr wirksam Abweichendes vereinbart werden kann. LCI erhält Gelegenheit zur angemessenen Verbesserung.
7.2 Abweichungen von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen gelten nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 LCI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit bei Sach- und Vermögensschäden kann im Einzelvertrag vereinbart werden, soweit rechtlich zulässig; Personenschäden und vorsätzlich verursachte Schäden bleiben davon unberührt.
8.2 Prognosen, Benchmarks und Einsparpotenziale beruhen auf den vereinbarten Annahmen und verfügbaren Daten und stellen keine Garantie für tatsächlich erzielte Einsparungen dar. Entscheidungen über Carrier-Auswahl, Vertragsabschluss und operative Umsetzung trifft der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.3 Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 LCI behandelt nicht öffentliche Geschäfts- und Betriebsinformationen, insbesondere Frachtraten, Konditionen, Lieferantendaten und Compliance-Unterlagen, vertraulich.
9.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur für den Auftragszweck verwendet und nur befugten, entsprechend verpflichteten Personen zugänglich gemacht werden. Die Pflicht gilt nach Vertragsende fort; ausgenommen sind öffentlich bekannte Informationen und gesetzlich gebotene Offenlegungen.
9.3 Die Parteien beachten die DSGVO und das österreichische Datenschutzrecht. Soweit LCI personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiterin verarbeitet, ist vorab eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
10. Honorar
10.1 Honorare, Währung, Umsatzsteuer, Leistungsumfang, Meilensteine und Zahlungsplan ergeben sich aus dem Einzelangebot. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich B2B-Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
10.2 Zulässige Modelle sind Fixhonorar (z. B. Quick Check), projektbezogene Vergütung, monatlicher Retainer sowie ausdrücklich vereinbarte Erfolgshonorare. Ein Erfolgshonorar entsteht ausschließlich bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung von Ausgangsbasis, Einsparungsdefinition, Messzeitraum, Berechnungsmethode, Datenquellen, Nachweis und Fälligkeit.
10.3 Bei Einsparungsberechnungen sind insbesondere Mengen-, Leistungsumfangs-, Währungs-, Treibstoff- und Markteffekte sowie einmalige Kosten nach der individuell vereinbarten Methodik zu berücksichtigen. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf ein Erfolgshonorar.
10.4 Notwendige und vorab abgestimmte Reise- und Fremdkosten werden zusätzlich gegen Nachweis verrechnet. Zusatzleistungen außerhalb des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
10.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu begleichen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben unberührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form an die von ihm angegebene Rechnungsadresse zu, soweit gesetzlich zulässig.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Projektaufträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen. Laufende Beratungsverträge (Retainer) haben die im Einzelvertrag festgelegte Laufzeit und Kündigungsfrist; ohne entsprechende Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regeln.
12.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Parteien informieren einander unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer für den Vertrag maßgeblichen Angaben.
13.2 Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Zwingende gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
13.3 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit rechtlich zulässig. Für Streitigkeiten zwischen Unternehmern wird – soweit zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz von LCI vereinbart.
14. LCI-spezifische Projektregelungen
14.1 Quick Check: Untersuchungszeitraum, Stichprobenumfang, Datenqualität, Ergebnisformat und Präsentation sind im Angebot festzulegen. Ein Quick Check ist keine umfassende Prüfung sämtlicher Transportvorgänge.
14.2 Optimierungsprojekt: Umsetzungsschritte, Verantwortlichkeiten, Freigaben, Ausschreibungsregeln und Change Requests werden im Projektplan vereinbart. LCI übernimmt keine Garantie für Angebote oder Leistungserfüllung unabhängiger Transportdienstleister.
14.3 Retainer: Monatliche Leistungskontingente, Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Übertragbarkeit nicht verbrauchter Stunden und Kündigung werden im Einzelvertrag geregelt.
14.4 Pharma/Life Sciences: Beratung zu GDP/GMP-relevanten Logistikprozessen ersetzt keine behördliche Freigabe, Rechtsberatung, Validierung oder eigenverantwortliche Qualitätsentscheidung des Auftraggebers.